Startseite » Produkte » Erdgas » Sonderpreise » Vollversorgungstarif und Sondergrundpreistarif
Erdgas, Vollversorgungstarif und Sondergrundpreistarif
Links zum Thema
Gesetzliche Bestimmungen
Preisstand: 01.10.2011
Preisgarantie* bis einschließlich 31.08.2013
* Preisgarantie auf alle Preisbestandteile außer auf Steuern und Abgaben.
| Sonderpreise außerhalb der Allgemeinen Preise |
Arbeitspreis in ct/kWh |
Grundpreis in EUR/Monat |
| Vollversorgungstarif ** |
netto |
5,72 |
10,00 |
| brutto |
6,81 |
11,90 |
| Sondergrundpreistarif |
netto |
5,52 |
48,00 |
| brutto |
6,57 |
57,12 |
Die Bruttopreise (fett) enthalten die zurzeit gültige Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent.
** Mindestpreisregelung im Vollversorgungstarif: Sobald der aus Grund- und Arbeitspreis errechnete Durchschnittspreis für 1 Kilowattstunde niedriger als
7,08 Cent brutto ist, wird der gesamte Erdgasverbrauch mit 7,08 ct/kWh brutto abgerechnet.
Der Grundpreis entfällt.
Vollversorgungstarif: für Gebäudeheizung und Warmwasser
Sondergrundpreistarif: für größere Objekte und Gewerbe
In den o. g. Arbeitspreisen ist die Erdgassteuer gemäß Energiesteuergesetz (EnergieStG) für den Einsatz von Erdgas zu Heizzwecken enthalten.
Sie beträgt 0,55 ct/kWh bzw. einschließlich Umsatzsteuer 0,65 ct/kWh.
Bei Verwendung des Erdgases zum Antrieb von Motoren gelten besondere steuerliche Regelungen.
Der Erdgaspreis beinhaltet die Konzessionsabgabe gem. § 2 Abs. 2 und 3 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 in der zurzeit gültigen Fassung.
Allgemeine Bestimmungen
- Die durch den Zähler ermittelten Verbrauchsmengen sind Betriebskubikmeter (cbm) und werden mit Hilfe eines Umrechnungsfaktors in thermische Verrechnungseinheiten umgerechnet.
Die thermische Verrechnungseinheit wird nach dem jeweils gültigen Arbeitspreis abgerechnet.
- Bei Änderung des Gaspreises bzw. der Umsatzsteuer während eines Abrechnungszeitraumes können die Grund- bzw. Arbeitspreise anteilig abgerechnet werden.
Das gleiche gilt bei Einführung sonstiger gesetzlicher, die Tarife betreffenden Maßnahmen.
- In den vorgenannten monatlichen Teilbeträgen des Jahresgrundpreises ist die Vorhaltung einer Messeinrichtung bis zu einer Durchflussmenge von maximal 25 cbm/h enthalten.
Beim Einbau notwendiger größerer oder zusätzlicher Messeinrichtungen erhöht sich der monatliche Teilbetrag des Jahresgrundpreises.
- Bei Änderung der Kostenfaktoren ist EWF berechtigt, die Verkaufspreise angemessen anzupassen.
- Sollte die Gasversorgung mit zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Abgaben belastet werden, so erhöht sich der Gaspreis entsprechend; vermindern sich die zusätzlichen Belastungen wieder, so ermäßigt sich der Gaspreis entsprechend.
Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne weitere Informationen zu.