Geänderte Systemstabilitätsverordnung (49,5-Hz-Problem)

Am 14. März 2015 ist die geänderte Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft getreten. Diese regelt die Nachrüstung von Windenergieanlagen, Biomasse- und Biogasanlagen, KWK-Anlagen und Wasserkraftanlagen. Mit der geänderten SysStabV sollen sich die Anlagen nicht mehr zeitgleich bei einer Frequenz von 49,5 Hertz (Hz) vom Netz trennen, sondern in einem gestuften Prozess.

Geänderte Systemstabilitätsverordnung

Warum ist die Nachrüstung erforderlich?

In Europa beträgt die Frequenz im Netz im Normalzustand 50 Hertz (Hz). Um die Systemsicherheit zu gewährleisten, muss unter anderem die Netzfrequenz auf 50 Hz gehalten werden. Leichte Schwankungen nach oben und unten sind üblich und werden von den Betreibern der Stromnetze beherrscht. Zu Problemen kann es jedoch kommen, wenn die Frequenz sehr stark von der Normalfrequenz 50 Hz abweicht.

Sollte die Frequenz zum Beispiel auf 49,5 Hz sinken, schalten sich sehr viele Erzeugungsanlagen zeitgleich ab (sogenanntes 49,5-Hz-Problem), dadurch könnte es zu einem großräumigen Ausfall des Stromnetzes kommen, einem so genannten Blackout. Von dem 49,5-Hz-Problem sind Windenergie-, Biomasse-, Kraft-Wärme-Kopplungs- und Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt circa 27 Gigawatt (GW) betroffen. Da bereits eine gleichzeitige Abschaltung von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als drei GW das europäische Energiesystem gefährden kann, müssen rund 21.000 Anlagen nachgerüstet werden.

Hierfür wurde am 6. Februar 2015 die Änderung der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) beschlossen. Die Verordnung ist erstmalig am 26. Juli 2012 in Kraft getreten und hatte zunächst nur die Nachrüstung von Photovoltaikanlagen zur Folge, die sich in der Vergangenheit bei einer Netzfrequenz von 50,2 Hz gleichzeitig vom Netz trennten (sogenanntes 50,2-Hz-Problem). Durch die Änderung der SysStabV müssen nun auch die anderen Erzeugungsanlagen nachgerüstet werden.

Welche Anlagen müssen nachgerüstet werden?

Von der geänderten SysStabV sind ausschließlich Windenergie-, Biomasse-, Kraft-Wärme-Kopplungs- und Wasserkraftanlagen betroffen. Ob eine Anlage nachgerüstet werden muss, hängt von ihrer Größe, dem Inbetriebnahmedatum und der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist, ab. Im Detail sind von der Änderung der SysStabV folgende Anlagen betroffen:

  • Windenergieanlagen mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 450 Kilowatt (kW),

  • feste Biomasse-Anlagen mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 kW sowie gasförmige und flüssige Biomasse-Anlagen, einschließlich Biomethan, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 kW, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden sowie

  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5.000 kW sowie Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 kW bis einschließlich 5.000 kW, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,

  • Wasserkraftanlagen mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 kW.

Diese aufgeführten Anlagen müssen nachgerüstet werden, wenn sie:

  • im Höchst- oder Hochspannungsnetz vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,

  • im Mittelspannungsnetz vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und

  • im Niederspannungsnetz vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden.

Übersicht über betroffene Anlagen

Welche Fristen gelten für die Nachrüstung der Anlagen?

Die geänderte Systemstabilitätsverordnung verpflichtet die Betreiber, die Frequenzschutzeinstellungen ihrer Anlagen innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Nachrüstaufforderung entsprechend den Vorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nachzurüsten und dies dem Netzbetreiber zu bestätigen. Eine Zugangsbestätigung der Nachrüstaufforderung ist innerhalb von 6 Wochen beim Netzbetreiber einzureichen. Da alle betroffenen Anlagen größer als 100 kW sind und unterschiedliche Technologien umfassen, soll die Nachrüstung von den Anlagenbetreibern organisiert werden. Die Frist zur Umrüstung kann nach einem entsprechenden Antrag durch den Anlagenbetreiber innerhalb der ersten 9 Monate nach Eingang der Nachrüstaufforderung um sechs Monate, also auf insgesamt 18 Monate verlängert werden.

Wer trägt die Kosten für die Nachrüstung?

Die Kosten der Nachrüstung werden zwischen den einzelnen Anlagentypen und Anlagengrößen variieren. Nach der SysStabV tragen die Anlagenbetreiber diese Kosten bis zu einer Höhe von 7,50 Euro pro Kilowatt installierter Leistung selbst. Wenn die Kosten diesen Betrag übersteigen sollten, werden 75 Prozent der darüber hinausgehenden Kosten zunächst von den Verteilnetzbetreibern erstattet und anschließend über die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber umgelegt.

Für weitere Fragen zur Nachrüstung bieten Ihnen die Verbände BDEW und VKU auf folgenden Internetseiten Hilfestellung an: www.bdew.de/49-5hz und www.vku.de/49-5hz.