Einspeisemanagement von EEG- und KWKG-Anlagen
Die technischen Vorgaben für Betreiber von EEG- und KWKG-Anlagen regelt § 9 EEG 2017.
Gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2017 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Eine Unterscheidung trifft die Bestimmung des § 9 EEG 2017 bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) in Hinblick auf die installierte Leistung der Anlage. Weist die PV-Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW auf, sind die Vorgaben des § 9 Abs. 1 EEG 2017 maßgeblich, liegt die installierte Leistung unter 100 kW, richten sich die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 EEG 2017.
Dabei gelten mehrere PV-Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 EEG 2017 gemäß § 9 Abs. 3 EEG 2017 als eine Anlage, wenn
- sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
- innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Der Anlagenbetreiber ist zur Einhaltung der technischen Vorgaben gem. § 9 EEG 2017 sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, besteht gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 nur Anspruch auf den Monatsmarktwert, nicht aber auf die reguläre Einspeisevergütung.