Umlagenrechner zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Mieterinnen und Mieter tragen mit den Vermieterinnen und Vermietern seit dem 1. Januar 2023 gemeinsam die Kosten der CO2-Abgabe, die beim Heizen mit Öl oder Erdgas entstehen.

In einem besonders energieeffizienten Gebäude sinken die CO2-Emissionen pro Quadratmeter. Davon profitieren beide Seiten. Gleichzeitig müssen Vermieterinnen und Vermieter einen immer geringeren Anteil der CO2-Kosten übernehmen und können diesen sogar auf null reduzieren. Im umgekehrte Fall müssen Vermieterinnen und Vermieter aber einen größeren Anteil der CO2-Abgabe tragen, wenn besonders viel Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche entsteht. Das Gesetz sorgt dann also für eine Entlastung bei den Mieterinnen und Mietern, wenn Gebäude eine schlechte Energiebilanz aufweisen.

Die neuen Regelungen des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) gelten ausschließlich für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse. Strombetriebene Heizungen sind nicht erfasst. Die genaue Verteilung der Kosten richtet sich nach der Höhe des CO2-Ausstosses und der Wohnfläche des beheizten Gebäudes.

Mit unserem CO2KostAufG-Rechner können sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter ganz einfach die zu erwartenden CO2-Kosten berechnen. Geben Sie einfach die relevanten Daten ein und Sie erhalten sowohl ein beispielhaftes Ergebnis als auch eine Orientierungshilfe für Ihre individuelle Kostenkalkulation. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den berechneten Ergebnissen des Umlagenrechners lediglich um Beispielrechnungen handelt, die Ihnen einen groben Eindruck vermitteln sollen. Für die Richtigkeit der Angaben im Umlagenrechner übernehmen wir keine Haftung.

Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer

Wichtig zu wissen

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten erst ab dem Jahr 2024 relevant, wenn die Nebenkostenabrechnungen erfolgen.
  • Die CO2-Kosten müssen in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen und entsprechend mit den Brennstoffkosten verrechnet werden.
  • Betroffen sind Kundinnen und Kunden, welche Gas oder Fernwärme beziehen oder auch Wärmelieferungen im Rahmen eines Wärme-Contractingvertrags mit der EWF erhalten.
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung. Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (also April 2024) vor.