Information zur Dezember-Soforthilfe Wärme

Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Wärmekundinnen und Wärmekunden, die am Stichtag 01.12.2022 durch die EWF beliefert werden, erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an dem geleisteten Abschlag September 2022 orientiert. Die Höhe der Erstattung entspricht dem Septemberabschlag plus einer Pauschale von 20 Prozent (§ 4 Abs. 3 EWSG).

Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Sie zahlen Ihre Abschlagszahlung einfach wie gewohnt weiter und wir überweisen Ihnen den Entlastungbetrag bis 31. Dezember 2022 auf Ihr Konto. Voraussetzung ist, dass uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie uns bitte schnellstmöglich Ihre Bankverbindung mit. Beträge, die wir aufgrund fehlender Bankinformationen nicht auszahlen können, werden auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Anspruchsberechtigt für die Soforthilfe sind Kunden <= 1.500.000 kWh Wärme pro Entnahmestelle.
Unabhängig vom Jahresverbrauch sind folgenden Kundengruppen anspruchsberechtigt:

  • Kunden, die die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen
  • Entnahmestellen einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wir weisen darauf hin, dass wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums zu übermitteln.

Zudem sind wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,[1] zu übermitteln.

Zuletzt weisen wir darauf hin, dass die zuvor genannte Entlastung durch Mittel des Bundes finanziert wird.