Allgemein

  • Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

    Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG sind folgende Anlagen ab einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung:

    • Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist (§ 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung – LSV),
    • eine Wärmepumpenheizung inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
    • eine Anlage zur Raumkühlung oder
    • Batteriespeicher hinsichtlich der Einspeicherung.

    Gibt es mehrere Anlagen der Kategorien Wärmepumpenheizung und Anlage zur Raumkühlung, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchsein­richtung behandelt und müssen ebenfalls als Anlage gemäß § 14a EnWG angemeldet werden.

    Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von §14a EnWG. Anlagen im Bestand werden somit dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

  • Ab wann gilt die neue Regelung?

    Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300 ) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (Az.: BK8-22/010-A) treten am 01.01.2024 in Kraft.

  • Was ist das Ziel der neuen §14a-Regelung?

    Durch die neuen Regelungen gewährleisten wir einen verzugsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.

  • Warum sind die § 14a-Regelungen notwendig?

    Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden. Diese Entwicklung wird enorme Herausforderungen für die Stromnetz verursachen. Zum einen beanspruchen diese Arten von Verbrauchsanlagen das Netz wegen ihrer hohen Leistung stärker als die meisten anderen Haushaltsgeräte. Zum anderen kommen viele von ihnen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zeitglich viele E-Autos geladen werden. Beide Faktoren zusammen können zu Engpässen und damit kritischen Situationen im Verteilungsnetz führen.

    Mit den Regelungen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sollen diese leistungsstarken Anlagen in Zukunft ohne große Wartezeit an das Verteilungsnetz angeschlossen und gleichzeitig eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt werden.

  • Bin ich von der neuen Regelung betroffen?

    Die Regelung zum § 14a EnWG gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits bestehende Anlagen mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG gelten Übergangsregelungen. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis zum 31.12.2028 unverändert fort. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf das neue Regime überführt (Ausnahme Nachtspeicherheizungen).

  • Wie melde ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung an?

    Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt. Hierbei können Sie zwischen zwei Modulen wählen:

    Modul 1: pauschaler Reduzierungsbetrag

    Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für die steuerbare Verbrauchseinrichtung

    Voraussetzung für die Reduzierung des Netzentgelts ist die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur.

  • Gelten die Regelungen auch für den normalen
    Haushaltsverbrauch?

    Nein, die Regelungen gelten lediglich für die definierten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpe, Wallbox, Batteriespeicher). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

  • Gibt es Anlagen, die von der §14a-Regelung ausgenommen
    sind?

    Von der §14a-Regelung ausgenommen sind öffentliche Ladepunkte sowie private Ladeeinrichtungen von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung. Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden, werden ebenfalls nicht von der Regelung erfasst.

    Verbrauchsanlagen, die nicht in der Definition der Bundesnetzagentur (vgl. BK6-22-300) enthalten sind, gelten als nicht steuerbar und sind entsprechend nicht von den Vorgaben betroffen. Diese Anlagen können daher auch keine Reduzierung bei den Netzentgelten erhalten.

  • Ist meine Nachtspeicherheizung von der §14a-Regelung
    betroffen?

    Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen.

    Bestehende Nachtspeicherheizungen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert und der erhalten die bisher vereinbarten Netzentgeltvergünstigungen.

    Neue Nachtspeicherheizungen mit einer Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung und unterliegen somit keiner Steuerung. Eine Reduzierung der Netzentgelte kann nicht gewährt werden.

  • Muss der Batteriespeicher einer PV-Anlage angemeldet werden?

    Ja, wenn der Batteriespeicher technisch dazu in der Lage ist, Strom aus dem Netz zu beziehen und mehr als 4,2 kW Nennleistung aufweist. Auch wenn der Speicher nur auf die Speicherung des eigenerzeugten PV-Stroms ausgelegt ist, ist der Speicher von der neuen Regelung betroffen.