Übergangsfristen und Regelungen für bestehende Anlagen

  • Welche Übergangsfristen gelten für Bestandsanlagen mit bestehender § 14a-Vereinbarung?

    Für bereits bestehende Anlagen mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG gelten Übergangsregelungen. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis zum 31.12.2028 unverändert fort und die Netzentgeltreduktion wird auf den Stand der prozentualen Absenkung von 2023 eingefroren. Ab dem 01.01.2029 werden diese Anlagen in die neue Regelung überführt. Ausgenommen hiervon sind Nachtspeicherheizungen, für sie gelten die bestehenden Regelungen dauerhaft weiter.

  • Ändert sich für mich als Kunde mit einer Anlage mit bestehender § 14a-Regelung etwas zum 01.01.2024?

    Nein, vorerst nicht. Sofern Ihre Anlage vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen ist und bereits eine § 14a-Vereinbarung besteht, haben Sie bis zum 31.12.2028 das Recht eine Netzentgeltreduktion entsprechend Ihrer bisherigen Vereinbarung zu erhalten. Die Anlagen werden weiterhin zu den vereinbarten Zeiten in Ihrem Strombezug unterbrochen.

    Dem Anlagenbetreiber steht es frei, freiwillig in das Modul 1 oder Modul 2 der neuen Regelungswelt zu wechseln.

    Wenn ihre bestehende 14a-Anlage eine Nachtspeicherheizung ist, gelten die bisherigen Regelungen für Sie dauerhaft fort. Die Netzentgeltreduktion wird auf den Stand der prozentualen Absenkung von 2023 eingefroren.

  • Welche Auswirkungen hat ein Wechsel mit einer Bestandsanlage in die neue § 14a-Regelung?

    § 14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch des Anlagenbetreibers in die neue §14a-Regelung wechseln. Der Netzbetreiber entscheidet zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen §14a-Regelung umgesetzt wird oder ob die Steuerung nach alter Vereinbarung noch bis längstens zum 31.12.2025 fort gilt. Ist aktuell kein Netzengpass im direkten Netzbereich der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorhanden, kann die vorhandene Steuerung sogar ggf. vollständig entfallen und somit durch den Messstellenbetreiber ausgebaut werden.

    Beim Wechsel in die neue §14a-Regelung ist zur korrekten Abrechnung der Netzentgelte zusätzlich die Auswahl von Modul 1 oder Modul 2 notwendig.