Schülerbeförderung / Fahrtkostenerstattung

Rechtsgrundlage

§ 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
fachlich freigegeben durch das Hessische Kultusministerium Stand 23.08.2013

Kostenübernahme

Der Landkreis Waldeck-Frankenberg erfüllt seine Verpflichtung zur Übernahme der Beförderungskosten durch die Ausgabe von Jahreskarten oder die nachträgliche Erstattung von Beförderungskosten.

Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben Schülerinnen und Schüler der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen.

Besuchen Schülerinnen und Schüler von Ihrem Wohnort aus die zuständige bzw. nächstgelegene Schule in der gewählten Schulform, so kann direkt über die Schule eine kostenlose Schülerjahreskarte beantragt und ausgegeben werden. Wird eine weiter entfernt gelegene Schule besucht, so werden lediglich die Fahrtkosten bis zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges erstattet.

Erstattet werden auch die Fahrtkosten für den Besuch folgender Schulformen:

  • Grundstufe der Berufsschule (1. Ausbildungsjahr)
  • das 1. Jahr der zweijährigen Berufsfachschule (in Erfüllung der Vollzeitschulpflicht)
  • Berufsvorbereitungsjahr und
  • Berufsgrundbildungsjahr

Nicht erstattungsfähig sind Schülerbeförderungskosten zum Besuch einer höheren Berufsfachschule, da hierfür die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt sein muss.

Voraussetzung:

Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt für Grundschüler mehr als zwei Kilometer und für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer.

Vorrangig müssen öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.

Fahrten mit dem privaten PKW sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig.

Die Übernahme der Fahrtkosten muss mit dem sogenannten Grundantrag beantragt werden. Dieser ist im Sekretariat der Schulen oder als PDF Download hier erhältlich.

Die Angaben über den Schulbesuch müssen von der besuchten Schule bestätigt werden. Nach Eingang des Grundantrages erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Die Erstattung erfolgt schulhalbjährlich rückwirkend. Die entsprechenden Formulare liegen in den Schulen rechtzeitig bereit, bzw. werden direkt nach Hause gesandt. Die Originalfahrscheine müssen mit eingereicht werden.

Fristen

Der Antrag auf Übernahme/Erstattung der Schülerbeförderungskosten muss bis spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden.

Der Anspruch endet außerdem beim Wechsel der besuchten Schule, der Schulform oder bei Umzug. In diesen Fällen muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Selbstzahler

Hier erhalten Sie weitere Infos zum Bezug und zur Ausstellung einer Schülerjahreskarte.