Leitfaden zum Anschluss von Ladeeinrichtungen an das Netz der EWF

Sie planen den Anschluss einer Ladeeinrichtung an das Stromnetz der EWF GmbH. Um Ihnen den Anschluss Ihrer Ladeeinrichtung so einfach wie möglich zu gestalten, stellen wir Ihnen nachfolgend den Ablauf von der Anmeldung bis zur Inbetriebnahme dar.

  • 1. Anmeldung

    Jede Ladeeinrichtung muss unabhängig von ihrer Leistung bei der EWF angemeldet werden. Ladeeinrichtungen größer 12 kVA sind darüber hinaus zustimmungspflichtig. Für die Anmeldung einer Ladeeinrichtung an einem bestehenden Netzanschluss benötigen wir das ausgefüllte Formular Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge sowie die Inbetriebsetzungs- und Änderungsanzeige. Sollten Sie einen neuen Netzanschluss wünschen, benötigen wir zudem die Anmeldung zum Netzanschluss. Die Formulare müssen von Ihrem beauftragten Elektroinstallateur unterschrieben sein. Ihre Anmeldung können Sie vorzugsweise per E-Mail an netzanschluss(at)ewf.de oder auch per Post oder Fax einreichen. Bitte beachten Sie, dass unvollständige oder unleserliche Anträge zu unnötigen Verzögerungen führen. Für Rückfragen geben Sie uns bitte Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse an.

  • 2. Netzverträglichkeitsprüfung

    Für den Betrieb von Ladeeinrichtungen mit einer Gesamtleistung größer 12 kVA ist eine Zustimmung der EWF als Netzbetreiber erforderlich. Hierbei muss aufgrund der hohen Leistung zunächst geprüft werden, ob das Versorgungsnetz noch entsprechende Kapazitäten hat. Die EWF führt dazu für Sie kostenlos eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Sollte die Prüfung ergeben, dass ein Anschluss der Ladeeinrichtungen aufgrund der vorhandenen Netzauslastung zunächst nicht möglich ist, wird die EWF in der Regel eine Netzverstärkung durchführen. Die Ladeeinrichtung kann dann erst nach erfolgter Netzverstärkung in Betrieb genommen werden.

  • 3. Leistungserhöhung des Netzanschlusses

    Sofern eine Leistungserhöhung Ihres Netzanschlusses erforderlich ist, erhalten Sie von uns ein Angebot über die Leistungserhöhung inkl. eventuell anfallender Baukostenzuschüsse sowie einen neuen Netzanschlussvertrag. Die Durchführung der Maßnahmen beauftragen Sie durch Rücksendung des unterschriebenen Netzanschlussvertrags, vorzugsweise per E-Mail an netzanschluss(at)ewf.de oder auch per Post oder Fax.

  • 4. Inbetriebnahme

    Bei einem positiven Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung und nach Durchführung einer eventuell erforderlichen Netzanschlussverstärkung kann die Ladeeinrichtung in Betrieb genommen werden. Ladeeinrichtungen unter 12 kVA können Sie ohne Zustimmung der EWF sofort in Betrieb nehmen, wenn keine Verstärkung des Netzanschlusses erforderlich ist. Zum Nachweis der Inbetriebnahme benötigen wir von Ihnen eine Inbetriebsetzungs- und Änderungsanzeige mit Angabe, ob es sich um einen bestehenden Zähler oder einen zusätzlichen Zähler handelt. Bitte teilen Sie uns auch das Datum der technischen Inbetriebnahme mit..

  • 5. §14A EnWG Ladeeinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2kW

    Ab 2024 sollen Netzanschlüsse für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen, Anlagen zur Raumkühlung und Batteriespeicher vereinfacht und beschleunigt werden – zudem profitieren die Betreiber*innen von reduzierten Netzentgelten. Hierbei können Sie zwischen zwei Modulen wählen:

    • Modul 1: pauschaler Reduzierungsbetrag oder (keine separate Messung)

    • Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für die steuerbare Verbrauchseinrichtung (separate Messung erforderlich).

    Im Gegenzug zu den Vergünstigungen bei den Netzentgelten müssen die genannten Verbrauchsanlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar sein.

    WICHTIG:
    Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neue Regelung. Für Bestandsanlagen, die bereits vor diesem Termin angeschlossen waren, gibt es Übergangsregelungen.

Weitere Informationen zur Anmeldung und Inbetriebnahme einer privaten Ladestation finden Sie in unserem Flyer. Bitte beachten Sie: Aktuell bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kein Förderprogramm für Privat-Wohngebäude an.