Anmeldung zur Direktvermarktung

Ab dem 01.01.2012 gibt es die drei folgenden Formen der Direktvermarktung der erzeugten Energie:

  1. Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie gemäß § 33b Nr. 1 EEG („Marktprämienmodell“)
  2. Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein EVU nach § 39 EEG („Grünstromprivileg“, § 33b Nr. 2 EEG)
  3. Sonstige Direktvermarktung mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber gemäß § 33b Nr. 3 EEG

Der Anlagenbetreiber muss jeden Wechsel seiner EEG-Anlage in die Direktvermarktung, einen Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung oder einen Wechsel zurück in die EEG-Einspeisevergütung dem Netzbetreiber vor Beginn des Vormonats melden (z.B. Beginn der Direktvermarktung 01. Mai 2012, späteste Anmeldung bis 31. März 2012).

Mit dem 19.11.2012 müssen gemäß Nr. 3 a des Beschlusses BK6-12-153 vom 29.10.2012 zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen ab dem 01.01.2013 die neuen Formulare der Bundesnetzagentur für die An-/Um-/Abmeldung von Anlagen zur Direktvermarktung verwendet werden.

Die Übermittlung dieser Formulare an den Netzbetreiber hat angelehnt an Ziffer 3 des Beschlusses BK6-12-153

  • per E-Mail
  • mit dem Betreff „Einspeisemeldung“
  • im Format XLS

an unsere einheitliche E-Mail-Adresse Direktvermarktung@ewf.de zu erfolgen.

Bei Anmeldungen zur Direktvermarktung von Windenergie- und Photovoltaikanlagen lassen Sie uns bitte zusätzlich zu den oben genannten Formularen das Zusatzblatt „Anmeldung zur Direktvermarktung“ zukommen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen senden Sie uns bitte die Formulare als PDF-Datei mit Unterschrift und Stempel und die Vollmacht des Anlagenbetreibers zu.

Weitere Informationen sowie den Beschluss BK6-12-153 finden Sie unter:

Managementprämienverordnung (MaPrV vom 02.11.2012)

Die Managementprämienverordnung ist am 8. November 2012 in Kraft getreten und gilt für Strom, der ab dem 01. Januar 2013 erzeugt wird. Inhaltlich bestimmt die Managementprämienverordnung für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g Abs. 2 EEG 2012 die Höhe der Managementprämie für Strom aus Wind- und Solarenergie. Nach § 2 Abs. 2 MaPrV erhöht sich die Managementprämie für Strom aus Anlagen, die durch den Dritten, an den der Strom direkt vermarktet wird, ferngesteuert werden können. Die Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit – Abrufung der Ist-Einspeisung und ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung – regelt § 3 MaPrV.