Bestand

  • 1. Was bedeutet das neue Heizungsgesetz für mich als Eigentümerin oder Eigentümer?

    Für bestehende Gebäude gibt es Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen diese bis zum 30.06.2026 vorlegen, kleinere Städte bis zum 30.06.2028. In manchen Kommunen gibt es eine solche Wärmeplanung schon jetzt. Diese gibt vor, wie die Heizinfrastruktur klimafreundlich umgebaut wird, damit Sie auf dieser Grundlage entscheiden können, welche Heizungsart Sie zukünftig nutzen werden.

  • 2. Kann ich meine Gasheizung auch in Zukunft nutzen?

    Ja. Sie können eine funktionierende Gasheizung in Ihrem Gebäude ohne Auflagen weiter nutzen. Sollte Ihre Heizung bis 2045 einen Defekt haben, können Sie die Heizung auch reparieren lassen. Wenn Ihre Gasheizung komplett ausgetauscht werden muss, müssen Sie sich bei der Neuanschaffung an die Vorgaben Ihrer kommunalen Wärmeplanung halten. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen bis spätestens 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. In diesem kann auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.

  • 3. Darf ich auch künftig noch eine Gasheizung einbauen?

    Grundsätzlich ja – in diesem Fall ist das Datum entscheidend. Wenn Sie Ihre Gasheizung bis zum 31.12.2023 einbauen lassen, können Sie Ihre Gasheizung ohne weitere Auflagen betreiben und auch reparieren lassen. Wer nach dem 01.01.2024 eine Gasheizung einbauen möchte, soll vorher eine verpflichtende Beratung bekommen. Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage eines kommunalen Wärmeplans eingebaut werden.

  • 4. Muss ich meine funktionierende Gasheizung 2024 austauschen?

    Nein. Funktionierende Gasheizungen, die jünger als 30 Jahre sind, können weiterhin betrieben werden. Bis 2045 können Sie diese auch reparieren lassen. Wenn Sie Ihre Gasheizung jedoch aufgrund eines irreparablen Defekts austauschen müssen, treten bei der Neuanschaffung die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung in Kraft.

  • 5. Muss ich meine bestehende Gasheizung kurzfristig auf Wasserstoff umrüsten lassen?

    Nein, kurzfristig ist das nicht notwendig. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen bis spätestens 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. In diesem kann auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.