Neubau

  • 1. Was bedeutet das neue Heizungsgesetz für mich beim Neubau?

    Das neue Gebäudeenergiegesetz gilt für alle einzubauenden Heizungen in Neubaugebieten, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird. Bauherrinnen und Bauherren müssen dann eine der folgenden Heiztechnologien nutzen: Fernwärme, Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen, Hybridheizungen, Stromheizungen, Solarthermie oder Gasheizungen mit mind. 65 Prozent klimaneutralen Energieträgern wie Biomethan. Eine Ausnahme dieses Heizungsgesetzes gilt für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

  • 2. Unter welchen Umständen darf ich noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

    Sofern es in Ihrer Stadt noch keine kommunale Wärmeplanung gibt, dürfen Sie nach dem neuen Heizungsgesetz auch ab 2024 noch eine neue Gasheizung einbauen. Diese muss bei Vorliegen des Wärmeplans allerdings mit stufenweise bis zu 65 Prozent Erneuerbaren Energien, z. B. Biomethan, heizen oder für den Betrieb mit Wasserstoff („H2-ready“) umgerüstet werden können, insofern der Wärmeplan Ihrer Kommune ein Wasserstoffnetz vorsieht.

  • 3. Welche Übergangsfristen gelten für mich beim Neubau?

    Gesetzlich muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung in Neubaugebieten zu mind. 65 Prozent mit klimafreundlichen Energien betrieben werden oder auf den Wasserstoffbetrieb umgerüstet werden können, insofern der Wärmeplan Ihrer Kommune ein Wasserstoffnetz vorsieht. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen: In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden Erneuerbare Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in Ihrem Wohnort bereits vorab eine kommunale Wärmeplanung, können frühere Fristen greifen.