Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung ≤ 100 kW

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023 müssen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW und höchstens 100 kW die Pflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 erfüllen, Ihre Anlagen also mit einer technischen Einrichtung ausstatten, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Die Übermittlung der Ist-Einspeisung wird nicht verlangt.
Diese Vorgabe gilt für alle Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden. 

Zum Netzsicherheitsmanagement dieser Stromerzeugungsanlagen werden Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger eingesetzt. Die Formulare für die Installation des Rundsteuerempfängers sowie ein Preisblatt können Sie hier herunterladen: