Netzsicherheitsmanagement von EEG- und KWKG-Anlagen

Die technischen Vorgaben für Betreiber von EEG- und KWKG-Anlagen regelt § 9 EEG 2023.

Gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2023 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit

  1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Eine Unterscheidung trifft die Bestimmung des § 9 EEG 2023 bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) in Hinblick auf die installierte Leistung der Anlage. Weist die PV-Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW auf, sind die Vorgaben des § 9 Abs. 1 EEG 2023 maßgeblich, liegt die installierte Leistung unter 100 kW, richten sich die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 EEG 2023.

Dabei gelten mehrere PV-Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 EEG 2023 gemäß § 9 Abs. 3 EEG 2023 als eine Anlage, wenn

  1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
  2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Der Anlagenbetreiber ist zur Einhaltung der technischen Vorgaben gem. § 9 EEG 2023 sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, besteht gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023 nur Anspruch auf den Monatsmarktwert, nicht aber auf die reguläre Einspeisevergütung.

Technische Mindestanforderungen zum Netzsicherheitsmanagement

Die für Ihre Anlage jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen zum Netzsicherheitsmanagement der EWF können Sie auf den folgenden Seiten abrufen: