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Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
Betreiber von Windenergieanlagen müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ausstatten (§ 9 Abs. 8 EEG 2023). Die BNK sieht vor, dass sich die roten Warnlichter an Windenergieanlagen nur dann einschalten, wenn sich tatsächlich ein Flugobjekt im gefährlichen Höhenbereich nähert. So lassen sich die Zeiten, in denen die Warnlichter blinken, erheblich verkürzen.
Mit der Änderung in § 9 Abs. 8 EEG 2023 durch das Solarpaket I, gilt die Frist zur Ausstattung von Windenergieanlagen mit Systemen zur BNK bis einschließlich 31.12.2024. Ab dem 01.01.2025 müssen die betroffenen Windenergieanlagen mit der BNK ausgestattet sein.
Bei Verletzung dieser Pflicht fallen Pönalen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 an.
Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31.12.2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen weder eine BNK eingebaut wurde noch eine Befreiung vorliegt, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Von dieser Pflicht kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern die ErfĂĽllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere fĂĽr kleine Windparks.
FĂĽr die Umsetzung bzw. die Befreiung der BNK, reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein:
Nachweise zur Umsetzung der BNK
- eine formlose Erklärung vom Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK
- das positive Ergebnis der Baumusterprüfung sowie die geänderte BImSchG-Genehmigung
- das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK
Nachweise zur Befreiung von der BNK
- Bestätigung durch die Bundesnetzagentur
- Nachweis zur Befreiung von der BNK
- BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist, wenn sich die WEA im Nahbereich eines Flugplatzes befindet