EWF Energie Waldeck-Frankenberg GmbH

Schülerbeförderung & Fahrtkostenerstattung

Nach dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) sind die Landkreise Träger der Schülerbeförderung für die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder. Der Landkreis Waldeck-Frankenberg hat der Energie Waldeck-Frankenberg GmbH (EWF) die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse i. S. d. § 161 HSchG im Bereich der Kostenerstattung der Schülerbeförderung im eigenen Namen übertragen. Insbesondere übernimmt die EWF damit die Bearbeitung der Anträge auf Ausstellung von Schülerjahreskarten sowie die Bearbeitung von Anträgen auf nachträgliche Erstattung von Schülerbeförderungskosten.

Kostenübernahme

Der Landkreis Waldeck-Frankenberg erfüllt seine Verpflichtung zur Übernahme der Beförderungskosten durch die Ausgabe von Jahreskarten oder die nachträgliche Erstattung von Beförderungskosten.

Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben Schülerinnen und Schüler der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen.

Besuchen Schülerinnen und Schüler von Ihrem Wohnort aus die zuständige bzw. nächstgelegene Schule in der gewählten Schulform, so kann direkt über die Schule eine kostenlose Schülerjahreskarte beantragt und ausgegeben werden. Wird eine weiter entfernt gelegene Schule besucht, so werden lediglich die Fahrtkosten bis zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges erstattet.

Erstattet werden auch die Fahrtkosten für den Besuch folgender Schulformen:

  • Grundstufe der Berufsschule (1. Ausbildungsjahr)
  • das 1. Jahr der zweijährigen Berufsfachschule (in Erfüllung der Vollzeitschulpflicht)
  • Berufsvorbereitungsjahr und
  • Berufsgrundbildungsjahr

Nicht erstattungsfähig sind Schülerbeförderungskosten zum Besuch einer höheren Berufsfachschule, da hierfür die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt sein muss.

Voraussetzung

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt für Grundschüler mehr als zwei Kilometer und für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer.
  • Vorrangig müssen öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
  • Fahrten mit dem privaten PKW sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig.
  • Die Übernahme der Fahrtkosten muss mit dem sogenannten Grundantrag beantragt werden. Diesen erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule, außerdem steht er im Bereich “Weitere Informationen” am Ende dieser Seite als PDF zum Download zur Verfügung.
  • Die Angaben über den Schulbesuch müssen von der besuchten Schule bestätigt werden. Nach Eingang des Grundantrages erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
  • Die Erstattung erfolgt schulhalbjährlich rückwirkend. Die entsprechenden Formulare liegen in den Schulen rechtzeitig bereit, bzw. werden direkt nach Hause gesandt. Die Originalfahrscheine müssen mit eingereicht werden.

Fristen

Der Antrag auf Übernahme/Erstattung der Schülerbeförderungskosten muss bis spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden.

Der Anspruch endet außerdem beim Wechsel der besuchten Schule, der Schulform oder bei Umzug. In diesen Fällen muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Selbstzahler

Weitere Informationen zum Bezug und zur Ausstellung einer Schülerjahreskarte erhalten Sie beim NVV.