Netzentgelte Strom
Preisblätter Netzentgelte zum 01.01.2026
Die für die Energie Waldeck-Frankenberg GmbH festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2026 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz umgesetzt worden. Die sich ergebenden neuen Preisblätter für das Kalenderjahr 2026 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 01.01.2026.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Gemäß § 118 Absatz 5a Satz 2 EnWG sind Elektrizitätsnetzbetreiber verpflichtet, neben dem Netzentgelt ein fiktives Netzentgelt für typische Abnahmefälle zu berechnen und zu veröffentlichen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgeltes ergeben hätte (siehe gesondertes Dokument).
Preisblatt Konzessionsabgabe und Umlagen
Preisblatt individuelle Netzentgelte
Gemäß § 19 Abs. 5 StromNEV ist die EWF als Netzbetreiber verpflichtet, die nach dem § 19 Abs. 1 bis 4 StromNEV gebildeten individuellen Netzentgelte zu veröffentlichen.
Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 1 StromNEV
Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, bieten wir das Monatsleistungspreissystem an.
Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Letztverbraucher können individuelle Netzentgelte für die atypische Netznutzung beantragen, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten ersichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Regelungsdetails sowie Verfahrensvorgaben hierzu sind der spezifischen Internetseite der Bundesnetzagentur zu entnehmen.
Zur Beurteilung der geltenden Voraussetzungen der atypischen Netznutzung, werden die netzbetreiberindividuellen Hochlastzeitfenster herangezogen.
Singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV
Nutzt ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst, so können für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt werden. Die individuelle Entgeltbildung erfolgt durch den Netzbetreiber unter Beachtung der in § 4 StromNEV dargelegten Grundsätze.
Netzentgeltmodernisierungsgesetz
Referenzpreisblatt zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) für das Netzgebiet der Energie Waldeck-Frankenberg GmbH
Mehr-Mindermengenausgleich
Die Mengenabweichungen zwischen der Bilanzkreismeldung und der abgelesenen Verbrauchsmenge je Entnahmestelle werden mit einem symmetrischen, monatlichen Preis (Mehr- bzw. Mindermengenpreis) berechnet. Die Preise für den Ausgleich dieser Mengenabweichung bei der Verwendung von Standardlastprofilen berechnen sich auf Grundlage von monatlichen Marktpreisen. Die Preise werden auf der Internetseite des BDEW unter https://www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom/ veröffentlicht.