EWF Energie Waldeck-Frankenberg GmbH

Kostenaufteilungsgesetz

Umlagenrechner zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit dem 01. Januar 2023 gilt das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG), nach dem sich Mieter und Vermieter die Kosten der CO2-Abgabe, die für das Heizen mit brennstoffbetriebenen Heizungen (z. B. Gasheizungen) und über Fernwärmeanschlüsse zu entrichten ist, teilen. Strombetriebene Heizungen sind nicht betroffen. Die genaue Verteilung der Kosten richtet sich nach der Höhe des CO2-Ausstoßes und der Wohnfläche des beheizten Gebäudes.

Ein energieeffizientes Gebäude verursacht geringere CO2-Emissionen pro Quadratmeter als ein ineffizientes Gebäude, damit sind auch die Kosten für die CO2-Abgabe geringer. Das Kostenaufteilungsgesetz nimmt Vermieter in die Pflicht, wovon entweder die Umwelt oder die Mieter profitieren: Umso effizienter ein Gebäude ist, desto geringer ist der Anteil an den CO2-Kosten, den der Vermieter zu tragen hat. Dieser kann sogar auf null reduziert werden. Der Vermieter wird sich daher um ein energieeffizientes Mietobjekt bemühen. Umgekehrt tragen Vermieter den größeren Anteil der CO2-Abgabe, wenn ein Gebäude eine schlechte Energiebilanz aufweist. Dann sorgt das Gesetz zumindest für eine Entlastung bei den Mietern.

CO2-Rechner des BMWK

Mit dem CO2-Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima können Sie als Mieter prüfen, ob Ihr Vermieter oder Ihre Hausverwaltung die Kosten für die CO2-Abgabe in Ihrer Abrechnung korrekt angegeben hat. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Ihre Wärme oder Ihr Erdgas von der EWF oder einem anderen Versorger beziehen. Geben Sie einfach die relevanten Daten ein und Sie erhalten sowohl ein beispielhaftes Ergebnis als auch eine Orientierungshilfe für Ihre individuelle Kostenkalkulation.

CO2-Kosten berechnen

    • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
    • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten aufgeteilt.
    • Die CO2-Kosten müssen in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen und entsprechend mit den Brennstoffkosten verrechnet werden.
    • EWF-Kunden sind betroffen, wenn sie Erdgas oder Fernwärme beziehen oder Wärmelieferungen im Rahmen eines Wärme-Contractingvertrages erhalten.
    • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
    • Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (also April 2026) vor.