EWF Energie Waldeck-Frankenberg GmbH

Stromzähler

Grundzuständiger Messstellenbetrieb - Strom

Für das Gebiet unseres Verteilungsnetzes sind wir selbst der grundzuständige Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetrieb umfasst Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme, Ausbau sowie die Gewährleistung einer eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter bzw. eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und Datenübertragung.

Es werden nur noch moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme, ab deren technischer VerfĂĽgbarkeit, installiert.

Mit dem Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems erfolgt kĂĽnftig die Abrechnung der Messentgelte an den Stromlieferanten des Anschlussnutzers selbst. Der Stromlieferant hat ein Wahlrecht, ob die Abrechnung des Messstellenbetriebs an ihn erfolgen soll. Ăśbernimmt der Stromlieferant die Messentgelte nicht, entsteht Kraft Gesetzes ein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnutzer und die Abrechnung der Messentgelte erfolgt an sie.

Messkonzepte

Durch die dezentrale Energieerzeugung und die Möglichkeiten des Energiebezugs, der Energiespeicherung und Erzeugung hat sich die Nutzung des Versorgungsnetzes verändert. Für die unterschiedlichen Varianten der Entnahme und Einspeisung von Energie in unsere Netze finden Sie hier das passende Messkonzept.

Wählen Sie Ihr individuelles Messkonzept:

Ihr Messkonzept ist individuell auf verschiedene Netznutzungsszenarien zugeschnitten. Dabei geht es vor allem um die Entnahme aus dem Netz, die Einspeisung in das Netz oder die Nutzung von Energiespeichern: Speisen Sie etwa Energie aus einer Eigenerzeugungsanlage direkt in Ihren Speicher, oder wird Ihr Speicher aus dem Netz gespeist? Diese und noch viele weitere Fragen sind entscheidend fĂĽr das richtige Messkonzept.

Wir haben für Sie alle gängigen Messkonzepte zusammengefasst und Ihnen hier zum Download bereit gestellt.

Zählerbefundprüfung

Grundsätzlich steht jeder Person das Recht zu, zu jeder Zeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung zu verlangen. Eine solche Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) wird durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle vorgenommen.

Sollte sich im Rahmen einer Befundprüfung herausstellen, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, hat der Messstellenbetreiber die Kosten der Überprüfung zu zahlen. Andernfalls trägt der Antragsteller die Kosten.

Unsere Erfahrung zeigt, dass Zähler nur in seltenen Ausnahmefällen einen zu hohen Verbrauchswert ausweisen. Bevor Sie eine Zählerbefundprüfung anstreben, sollten Sie deshalb für sich klären, ob zum Beispiel veränderte Verbrauchsgewohnheiten der Grund für einen erhöhten Energieverbrauch sein könnten.

Sie haben Fragen rund um das Thema Zählerwesen und Messstellenbetrieb oder möchten eine Zählerüberprüfung beauftragen? Schreiben Sie uns eine E-Mail an inbetriebsetzung@ewf.de