Steuerbare Anlagen nach § 14a EnWG
Mit dem Umbau des Energiesystems wird in den Verteilnetzen die Anzahl an Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für die Elektromobilität und Batteriespeicher stark zunehmen. Das ist eine positive Entwicklung, stellt aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz dar. Ab 01.01.2024 werden Netzanschlüsse für diese sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt.
Die neuen Regelungen für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ergeben sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur zum § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Im Rahmen dieser behördlichen Vorgaben müssen die dort genannten Verbrauchsanlagen bei hoher Netzauslastung eine zeitlich begrenzte Reduzierung ihres Leistungsbezugs zulassen. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit profitieren die Betreiber der Anlagen von ermäßigten Netzentgelten.
Gut zu wissen!
- Der Haushaltsverbrauch wird von einer möglichen Steuerung nicht erfasst.
- Während einer Steuerungsmaßnahme steht für die steuerbaren Verbrauchsanlagen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. Damit können Wärmepumpen und Elektroautos weiter mit der reduzierter Leistung betrieben bzw. geladen werden, sofern die Geräte dies technisch umsetzen können.
- Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen unverändert bis zum 31.12.2028 weiter. Zum aktuellen Zeitpunkt ändert sich für diese Bestandsanlagen somit erstmal nichts.